| Presseauszüge/Gesetzestexte |
Warum illegale Tauschbörsen gemieden werden sollten
Was bis vor wenigen Jahren noch recht harmlos ausgesehen hat, hat sich durch die rasante Entwicklung des Internets zu einem schwerwiegenden Problem entwickelt: Während noch vor einigen Jahren Raubkopien auf Kassetten und CDs den Markt dominierten, hat die Musikpiraterie im Internet in den letzten Jahren ungeahnte Dimensionen angenommen.
Illegale Verbreitung
Bei der Herstellung von Raubkopien werden Musikaufnahmen illegal vom Originalprodukt entnommen, vervielfältigt und am Schwarzmarkt mit hohen Gewinnen verkauft. Die großen Verdiener an dieser Sache sind international organisierte Wirtschaftskriminelle. Durch die Verbreitung von Mp3-Playern und so genannten Filesharing-Systemen hat sich das Problem verschärft. Dadurch kann Musik verbreitet werden ohne die Zustimmung vom Rechtsinhaber zu erlangen. Egal, ob es sich um traditionelle oder Internet-Piraterie handelt: Geschädigt werden Personen und Unternehmen, die von der legalen Produktion und Distribution von Musik leben, wie Urheber, Künstler, Produzenten, Tonstudios, Grafiker, Marketing- und Promotion, Händler usw.
Die rechtliche Komponente
Internet-Provider müssen bei Gesetzesverstößen Auskunft über Namen und Adressen der User geben. Das bedeutet, dass jeder illegale Download legal nachverfolgt werden darf. Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft - IFPI Austria dazu: "Die Frage der Auskunftspflicht der Provider hat die Gerichte seit längerer Zeit beschäftigt. Der Oberste Gerichtshof hat nun in dieser wichtigen Frage Rechtssicherheit geschaffen - für die Rechteinhaber aber auch für die Provider. Eine Anonymität im Internet, mit der manche Filesharer offenbar spekuliert haben, gibt es bei Gesetzesverletzungen definitiv nicht."
Harte Vorgehensweise
Nachdem nun die Prodiver die Daten der User herausrücken müssen, erhalten die Downloader, die illegal heruntergeladene Files besitzen, ein anwaltliches Abmahnschreiben mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung, zur Löschung illegal gespeicherter Musikfiles und zur Zahlung eines Schadenersatzes, verbunden mit dem Angebot zu einer außergerichtlichen Einigung. Wenn eine solche Einigung scheitert, kommt es zu einem Gerichtsverfahren. Im Rahmen eines Strafverfahrens besteht auch die Möglichkeit der Beweissicherung durch Beschlagnahme der Festplatten, auf denen Musikfiles illegal gespeichert wurden. Das Strafverfahren kommt für schwerwiegendere Fälle von Urheberrechtsverletzungen infrage, etwa weil eine besonders hohe Anzahl von Musikfiles illegal im Internet verbreitet oder weil der betreffende User bereits via "Instant Messages" konkret über den Gesetzesverstoß und die Rechtsfolgen informiert und gewarnt wurde. Auch im Strafverfahren ist eine außergerichtliche Einigung möglich und wird prinzipiell zunächst angeboten.
Österreich - Musikindustrie erfolgreich gegen Raubkopien
Der Verband der österreichischen Musikwirtschaft, IFPI Austria, hat nun erste Ergebnisse der seit längerem laufenden "Aktion scharf" gegen Raubkopierer im Internet veröffentlicht.
So wurden bereits mehr als 100 Verfahren gegen Internet-Piraten eingeleitet. Und in weiteren 14 Fällen konnte der Verband bereits außergerichtliche Einigungen erzielen. Bei den Verdächtigen handelt es sich mehrheitlich um Männer in der Altersgruppe zwischen 20 und 40 Jahren, die über breitbandige Internet-Zugänge oder sogenannte Flat-Rates verfügen. In Österreich hatten über 50.000 User illegal Musik aus dem Internet heruntergeladen, berichtet der Austrian Internet Monitor.
Die ertappten Filesharer verpflichteten sich zum Teil zur Löschung der illegalen Musikdateien, zur Unterlassung der weiteren gesetzwidrigen Verbreitung von Musik im Internet und zur Zahlung von Kosten- und Schadenersatz bis zu 4.000 Euro, abhängig von der Schwere der Rechtsverletzung. Allen Fällen liegen gravierende Urheberrechtsverletzungen durch die illegale Verbreitung einer großen Anzahl von Musikfiles im Internet zugrunde.
"Das erste Ziel der Aktion, nämlich das Bewusstsein für den Schutz des geistigen Eigentums zu stärken und klar zu machen, dass Raubkopieren im Internet gesetzeswidrig ist, konnte bereits erreicht werden. Praktisch jeder Filesharer weiß mittlerweile, dass er Urheberrecht verletzt und dass das ernste Folgen haben kann", betont Franz Medwenitsch, Geschäftsführer des Verbands der österreichischen Musikwirtschaft.
Jährlich entsteht der österreichischen Musikindustrie durch Musikpiraterie ein Schaden von 15 Mio. Euro. "Sieben von Zehn wissen, dass Filesharing illegal ist - trotzdem denken viele offenbar erst dann über die Risiken einer Gesetzesverletzung nach, wenn die ersten Klagen eingebracht werden", sagte Franz Medwenitsch Geschäftsführer vom Verband der Österreichischen Musikwirtschaft (IFPI Austria) http://www.ifpi.at bei einer PressekonferenzDie seit einigen Jahren laufende Informations- und Aufklärungskampagne wird dessen ungeachtet fortgesetzt, vor allem mit sogenannten "Instant Messages". In diesen Pop-ups werden österreichische Filesharer direkt angesprochen und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie geltendes Urheberrecht verletzen.
Das österreichische Urheberrechtsgesetz
Digitalisierung, Upload und Download: Das Digitalisieren von urheberrechtlich geschützten Contents ist als Vervielfältigung (§15 UrhG), der Upload in ein Filesharing-System als sog. „Zurverfügungstellung“ (§18a UrhG) und der Download wieder als Akt der Vervielfältigung zu qualifizieren. Sowohl die Vervielfältigung als auch das öffentliche Zurverfügungstellen sind Verwertungshandlungen, die den Rechteinhabern vorbehalten sind, d.h. sie dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Rechteinhaber vorgenommen werden; man spricht von der Einräumung sog. Nutzungsbewilligungen. Ohne diese Zustimmung ist die Nutzung fremder Contents unzulässig und ein Verstoß gegen das Urheberrecht, der die im Urheberrechtsgesetz vorgesehnen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen kann. Zivilrechtliche Konsequenzen sind etwa die Verpflichtung zur Unterlassung, die Löschung illegal heruntergeladenen Contents, die Vernichtung von technischem Equipment sowie Schadenersatzzahlungen; die strafrechtlichen Folgen einer Urheberrechtsverletzung sind Geldstrafen oder – bei schwerwiegenden Fällen - Freiheitsstrafen, die bei gewerbsmäßiger Begehung bis zu zwei Jahre betragen können.
Private Vervielfältigung – Anwendungsbereich und Grenzen: Wer ein Werk (einen Content) legal erworben hat, der darf dieses Werk ausschließlich für private Zwecke auf einem anderen Medium, als jenem, das er gekauft hat, vervielfältigen bzw. speichern. D.h. für eigene private Zwecke kann etwa eine Audio CD auf eine CD-ROM, auf eine Musikkassette oder auch auf eine PC-Festplatte kopiert werden. Diese Kopien dürfen aber weder (offline) außerhalb des engen privaten Umfelds weitergegeben noch (online) verteilt werden. Wird daher ein MP3-File über Tauschbörsen allen anderen Tauschbörsenteilnehmern zum Herunterladen angeboten (Upload), dann ist dies - ohne Genehmigung des Rechteinhabers - unzulässig bzw. eine Verletzung des Urheberrechtsgesetzes. Beim Download aus Filesharing-Diensten handelt es sich um eine zugunsten des Rechteinhabers geschützte Vervielfältigung. Die Ausnahmeregelung der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch kommt beim Download nicht zum Tragen, weil eine zulässige Privatkopie immer voraussetzt, dass das kopierte Werk legal erworben bzw. legal dafür bereitgestellt wurde. Davon ist aber bei Filesharing-Diensten nicht auszugehen – das Gegenteil wird in aller Regel der Fall sein und auch der Einwand des guten Glaubens hilft im Urheberrecht nichts, weil es keinen gutgläubigen Erwerb von Urheberrechten gibt.
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